Verordnung

Die Bestimmungen dieses Dekrets gelten für natürliche oder juristische Personen, die gewohnheitsmäßig oder gelegentlich, auch als Nebentätigkeit, die gütliche Beitreibung von Forderungen im Namen anderer vornehmen, mit Ausnahme derjenigen, die diese Beitreibung im Rahmen ihrer beruflichen Stellung oder im Rahmen der Berufsordnung vornehmen.

Die in Artikel 1 genannten Personen müssen nachweisen, dass sie eine Versicherung abgeschlossen haben, die sie gegen die finanziellen Folgen einer beruflichen Haftung im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit absichert. Sie müssen außerdem nachweisen, dass sie ein Konto bei einem der in Artikel 18-1 des oben genannten Gesetzes vom 24. Januar 1984 genannten Kreditinstitute oder bei einer der in Artikel 8 desselben Gesetzes genannten Institutionen oder Einrichtungen führen. Dieses Konto darf ausschließlich für den Empfang von im Auftrag von Gläubigern eingezogenen Geldern genutzt werden. Der

Nachweis der Erfüllung der in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen erfolgt durch eine schriftliche Erklärung der Betroffenen, die vor Aufnahme jeglicher Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft des für ihren Geschäftssitz zuständigen Landgerichts einzureichen oder abzuschicken ist. Die Staatsanwaltschaft kann jederzeit überprüfen, ob die Betroffenen die in diesem Artikel festgelegten Pflichten erfüllen.

Die in Artikel 1 genannten Personen dürfen die gütliche Beitreibung von Forderungen nur nach Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Gläubiger durchführen, die sie zur Entgegennahme von Zahlungen im Namen des Gläubigers berechtigt.

Diese Vereinbarung muss insbesondere Folgendes regeln:

1. Grundlage und Höhe der geschuldeten Beträge mit einer detaillierten Aufschlüsselung der einzelnen Bestandteile der vom Schuldner einzutreibenden Forderung(en);

2. Bedingungen der dem Gläubiger gegenüber gegen die finanziellen Folgen einer zivilrechtlichen Haftung im Zusammenhang mit der Beitreibung von Forderungen geleisteten Garantie;

3. Bedingungen für die Berechnung der Vergütung des Gläubigers;

4. Bedingungen für die Überweisung der im Namen des Gläubigers eingezogenen Gelder.

Die für die gütliche Beitreibung zuständige Person sendet dem Schuldner ein Schreiben mit folgenden Angaben:

1. Name oder Firmenname der für die gütliche Beitreibung zuständigen Person, deren Anschrift oder Sitz sowie der Hinweis, dass sie mit der gütlichen Beitreibung beauftragt ist.

2. Name oder Firmenname des Gläubigers, dessen Anschrift oder Sitz.

3. Grundlage und Höhe der geschuldeten Summe, einschließlich Kapital, Zinsen und sonstiger Gebühren, unter Angabe der einzelnen Schuldbestandteile und ohne Berücksichtigung der Kosten, die gemäß Artikel 32 Absatz 3 des oben genannten Gesetzes vom 9. Juli 1991 vom Gläubiger zu tragen sind.

4. Die Aufforderung zur Zahlung der geschuldeten Summe und die Zahlungsbedingungen.

5. Eine Wiedergabe der Absätze 3 und 4 des Artikels 32 des oben genannten Gesetzes vom 9. Juli 1991.

Die Angaben und das Versanddatum des unter vorstehendem Absatz genannten Schreibens sind bei jeder weiteren Kontaktaufnahme mit dem Schuldner im Rahmen einer gütlichen Beitreibung anzugeben.

Für jede Zahlung wird dem Schuldner eine Quittung ausgestellt. Sofern nichts anderes vereinbart ist, müssen die vom Inkassobeauftragten erhaltenen Gelder innerhalb eines Monats nach ihrem tatsächlichen Eingang überwiesen werden.

Der Inkassobeauftragte ist verpflichtet, den Gläubiger über jede Zahlung des Schuldners, auch eine Teilzahlung, zu informieren, sofern diese nicht auf der Ausführung eines dem Gläubiger bereits bekannten Zahlungsplans beruht. Sofern nichts anderes vereinbart ist, muss der Inkassobeauftragte den Gläubiger auch über jeden Vorschlag des Schuldners zur Begleichung seiner Verbindlichkeit auf andere Weise als durch sofortige Zahlung des geforderten Betrags unterrichten.

Wer bei der Ausübung der in Artikel 1 genannten Tätigkeit die in Artikel 2 festgelegten Pflichten nicht erfüllt oder eine der in Artikel 4 geforderten Angaben in dem an den Schuldner gerichteten Schreiben auslässt, wird mit der für Ordnungswidrigkeiten fünfter Klasse vorgesehenen Geldbuße bestraft. Im Falle eines wiederholten Verstoßes gilt die für wiederholte Ordnungswidrigkeiten fünfter Klasse vorgesehene Geldbuße.

Dieser Erlass tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Französischen Republik in Kraft.

Der Siegelbewahrer, der Justizminister, der Minister für Wirtschaft und Finanzen sowie der Minister für kleine und mittlere Unternehmen, Handel und Handwerk sind jeweils in ihren Zuständigkeitsbereichen für die Umsetzung dieses Dekrets verantwortlich, das im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlicht wird.
Im Auftrag des Premierministers: Alain Juppé.
Siegelbewahrer und Justizminister: Jacques Toubon.

Minister für Wirtschaft und Finanzen: Jean Arthuis.

Minister für kleine und mittlere Unternehmen, Handel und Handwerk: Jean-Pierre Raffarin.